Geschäftsordnung

Geschäftsordnung

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Geschäftsordnung regelt die Sitzung der Saalversammlung der Saalgemeinschaft IMPULS der Fakultät für Maschinenbau an der Leibniz Universität Hannover.

§2 Geltungsrecht

  1. Diese Geschäftsordnung ist nicht Teil der Satzung und ist ein Leitfaden zum Abhalten einer Saalversammlung.
  2. Die Geschäftsordnung kann von der Saalversammlung mit einfacher Mehrheit geändert werden.

§3 Sitzung

  1. Die Tagesordnung einer ordentlichen Saalversammlung besteht aus mindestens folgenden Punkten:
    • Wahl des Protokollanten
    • Ständiges:
      • Beschluss über die Tagesordnung
      • Berichte:
        • Saalsprecher
        • Stellvertretender Saalsprecher und Kassenwart
        • Organisations- und Küchenwarte
        • Getränkewarte
        • Vorlagen- und Druckwarte
        • Plottwarte
        • Computer und EDV-Wart
    • Entlastung der Warte
      • Ggf. Abstimmung über Einzelfälle
    • Wahl der Ämter
      • Es müssen mindestens
        • Saalsprecher
        • Stellvertretender Saalsprecher und Kassenwart
        • 3 Kassenprüfer
        • 2 Organisations- und Küchenwart
        • 2 Getränkewarte
        • 2 Vorlagen- und Druckwarte
        • 2 Plottwarte
        • 1 Brandschutzbeauftragter
        • 1 Ehemaligenbeauftragte
      • gewählt werden. Die Ernennung zusätzlicher Amtsträger beschließt die Saalversammlung.
    • Diskussion über Neuanschaffungen über 200€
    •  Verschiedenes
      • Anträge
      • Mitteilungen von Mitgliedern
      • Bekanntmachungen
    • Freigabe von alkoholischen Getränken
    • Während der [folgenden] Punkte [...] kann der Saalsprecher von den Mitgliedern, die sich während dieser Punkte auf das Podest stellen, aufgefordert werden, mit dem Mitglied anzustoßen.
    • Aufnahme von Mitgliedern nach vorgeschriebenen Regeln:
      • Anwärter, die Mitglied werden wollen, stellen sich in der Mitte auf das Podest und stellen sich vor (Name, Alter, Studiengang, Semester). Sofern erwähnenswertes bezüglich des Anwärters vorliegt, liegt es im Ermessen des Vorstandes, die Saalgemeinschaft darüber aufzuklären oder den Anwärter darum zu bitten.
      • Der Anwärter hat nun ein Bier zu trinken, ohne abzusetzen. Im Sonderfall kann das Bier gegen ein alkoholfreies Getränk oder 10 Shots getauscht werden. Im Falle eines verschlossenen Getränkes wird der Anwärter aufgefordert, es zu öffnen. Hierbei kann der Vorstand verschiedene Verfahren zur Auswahl stellen und den Anwärter auf eines davon beschränken. Das Getränk ist nach dem Entleeren über den Kopf zu halten. Sollte es nicht in einem angemessenen Rahmen entleert sein, so ist der Versuch ungültig und muss erneut durchgeführt werden.
      • Die Saalversammlung stimmt ab, ob der Anwärter als Mitglied aufgenommen wird.
    • Freigabe der Mett- und Käsebrötchen
  2. Keiner wird zum Alkohol oder zu Aufgaben gezwungen
  3. Weitere Tagesordnungspunkte können mit Zustimmung der Saalversammlung in die Tagesordnung aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Anträge.
  4. Bei einer außerordentlichen Saalversammlung unterliegt die Strukturierung der Tagesordnung dem Saalsprecher und seinem Stellvertreter.

§4 Leitung der Saalversammlung

  1. Die Leitung der Saalversammlung obliegt dem Saalsprecher und seinem Stellvertreter. Zusätzlich wird alles von einem Protokollführer dokumentiert.
  2. Das Wort kann nur die Leitung der Versammlung erteilen und/oder entziehen.
  3. Die Leitung kann die Redezeit zu einem Thema begrenzen, sofern sie der Meinung ist, dass dies im Interesse der Saalversammlung ist. Die Saalversammlung kann diese Entscheidung mit einer einfachen Mehrheitswahl wieder rückgängig machen. Personen, die zu einem Thema noch nicht gesprochen haben, sind auf der Redeliste vor alle anderen Meldungen zu setzen.
  4. Die Leitung kann zur Ordnung und zur Sache rufen und nach zweimaliger Verwarnung das Wort für die Dauer der Thematisierung eines Punktes entziehen. Sie kann eine Person wegen ungebührlichen Benehmens für die Dauer des Themenpunktes des Raumes verweisen.

§5 Offene Saalversammlung

  1. Alle Saalversammlungen sind öffentlich.
  2. Nur Mitglieder haben ein Stimmrecht.
  3. Nur Mitglieder und vorläufige Mitglieder haben ein Rederecht.
  4. Ein gewähltes Mitglied kann durch Antrag die Öffentlichkeit für einen Tagesordnungspunkt ausschließen lassen. Die Mehrheit der Saalversammlung entscheidet über den Antrag.

§6 Behandlung von Anträgen

  1. Anträge bedürfen keiner bestimmten Form, sind aber schriftlich mit inhaltlicher Begründung beim Saalsprecher oder seinem Stellvertreter einzureichen.
  2. Die Nicht-Befassung mit einem Antrag kann in der Saalversammlung zur Abstimmung gebracht werden, nachdem sowohl der Antragsteller, als auch der Antragsgegner ihre Argumentation dargelegt haben. Eine Abstimmung entscheidet über die Nicht-Befassung.
  3. Wird der Antrag nicht abgelehnt, wird über den Antrag diskutiert. Jeder Redner hat nur zu dem Antrag zu sprechen. Zwischenrufe sind nur zur Richtigstellung eines Sachverhaltes zugelassen oder die Geschäftsordnung betreffend.
  4. Jedes Mitglied kann zu jeder Zeit einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Anträge zur Geschäftsordnung sind:
    • Antrag auf Schluss der Debatte
    • Antrag auf Schluss der Rednerliste
    • Antrag auf Vertagung der Diskussion
    •  Antrag auf Weitergabe der Leitung aufgrund von Befangenheit oder Parteilichkeit
    •  Antrag auf Unterbrechung, Grund und Länge sind anzugeben
    •  Anzweiflung des Abstimmungsergebnisses
    • Antrag auf Begrenzung der Redezeit
    • Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit
    • Anträge a), b) und g) können nicht vom unmittelbar letzten Redner gestellt werden.
  5. Die Abarbeitung der Anträge erfolgt ansonsten nach bestem Wissen und Gewissen der Leitung der Saalversammlung. Alle Mitglieder haben auf ein normales Diskussionsklima und die erforderliche Etikette zu achten.

§7 Wahlen, Abstimmung und Mehrheitsermittlung

  1. Wahlen und Abstimmungen erfolgen immer mit den roten Kärtchen. Handzeichen oder ähnliches werden nicht gewertet!
  2. Die genaue Anzahl an Für-/Wider- und Enthaltungsstimmen ist im Protokoll zu vermerken.

§8 Protokoll

  1. Das Protokoll hat eine inhaltliche korrekte Wiedergabe der Saalversammlung darzustellen. In ihm sind alle Ämterneuvergaben, gestellten Anträge, Abstimmungsergebnisse und eine Liste der neu aufgenommenen Mitglieder enthalten.
  2. Das Protokoll ist vom Protokollanten als letzte Amts-Tat spätestens eine Woche nach der Saalversammlung dem Saalsprecher zur Verfügung zu stellen.
  3. Das Protokoll muss vom Saalsprecher und Vertreter unterschrieben veröffentlich werden.

 

Stand: 02.11.2022

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20221102_Geschaeftsordnung_IMPULS.pdf
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